(aufgehoben)
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einsch 31. Dez 2022
§ 1894 BGB Anzeige bei Tod des Vormunds
(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.