Einträge mit dem Tag „Zuständigkeit“
B 6 SF 1/23 R - Keine Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten um Vergütung von Corona-Bürgertests
Für Abrechnungsstreitigkeiten der Betreiber von Testzentren, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen auf das Coronavirus beauftragt wurden, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R) entschieden.
C-158/21 - Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich nicht unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Gerichts ablehnen, ...
... das über die gesuchte Person im Ausstellungsmitgliedstaat Recht zu sprechen hat.
Diese Behörde muss die Vollstreckung allerdings ablehnen, wenn sie systemische oder allgemeine Mängel, die das Justizsystems dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen, sowie die offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts, das über die gesuchte Person in diesem Mitgliedstaat Recht zu sprechen hat, feststellt.
Diese Behörde muss die Vollstreckung allerdings ablehnen, wenn sie systemische oder allgemeine Mängel, die das Justizsystems dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen, sowie die offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts, das über die gesuchte Person in diesem Mitgliedstaat Recht zu sprechen hat, feststellt.
5 C 5.21 - Zuständigkeit - Aufenthalt der Eltern bei Leistungsbeginn
Leitsätze des BVerwG:
1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie nach Beginn der Leistung erstmalig oder erneut einen solchen gemeinsamen Aufenthalt begründen.
2. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII i. V. m. Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kommt auch dann zur Anwendung, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nach deren Beginn zwischenzeitlich einen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers (i. S. v. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) genommen haben, erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.
1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie nach Beginn der Leistung erstmalig oder erneut einen solchen gemeinsamen Aufenthalt begründen.
2. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII i. V. m. Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kommt auch dann zur Anwendung, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nach deren Beginn zwischenzeitlich einen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers (i. S. v. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) genommen haben, erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.