Asylrecht
C-458/24 - Aufnahmeverweigerung kann Zuständigkeitsübergang im Asylverfahren auslösen
Die Weigerung eines Mitgliedstaats, Asylbewerber aufzunehmen, für die er zuständig ist, kann letzten Endes zur Folge haben, dass der ersuchende Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen muss.