Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
MarkenG
  • Alles
  • MarkenG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Gesetze
  5. MarkenG

§ 056 MarkenG

  • sophme
  • 28. Oktober 2022 um 20:29
  • 27. November 2024 um 11:27
  • 371 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt

    (1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.

    (2) Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemeldeten Marken und für die Beschlussfassung im Eintragungsverfahren zuständig. Die Aufgaben einer Markenstelle nimmt ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts (Prüfer) wahr. Die Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 MarkenG an das Bundespatentgericht zu richten.

    (3) Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in die Zuständigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke nach § 53 MarkenG allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehörigen der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.

    • Zuständigkeit
    • Markenrecht
    • Markenamt
    • § 56 MarkenG
    • Markenstellen
    • Markenabteilungen
    • DPMA

Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt

(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt gibt es zur Bearbeitung von Markenangelegenheiten spezielle Organisationseinheiten, nämlich Markenstellen und Markenabteilungen.

(2) Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemeldeten Marken und für Entscheidungen im Eintragungsverfahren zuständig. Die Aufgaben einer Markenstelle werden von einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts (Prüfer) wahrgenommen. Diese Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten übernommen werden. Diese Personen dürfen jedoch keine Beeidigung anordnen, keinen Eid abnehmen und kein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 MarkenG an das Bundespatentgericht richten.

(3) Die Markenabteilungen sind für alle Markenangelegenheiten zuständig, die nicht in den Aufgabenbereich der Markenstellen fallen. Sie entscheiden grundsätzlich in einer Besetzung von mindestens drei Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts. Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Markenabteilung fallen, mit Ausnahme von Entscheidungen über den Verfall oder die Nichtigkeit einer Marke nach § 53 MarkenG, auch allein bearbeiten oder zur Bearbeitung an ein anderes Mitglied der Markenabteilung übertragen.

____________________________

Beispiel: Eine Markenanmeldung wird zunächst von einem Prüfer der Markenstelle bearbeitet, während komplexere Fragen später von einer Markenabteilung entschieden werden.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 055 MarkenG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 057 MarkenG
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S