Für Rechtsstreitigkeiten, in denen eingetragene Schutzrechte verletzt wurden, sind Spezialkammern bestimmter Landgerichte zuständig.
Das Bundespatentgericht steht im Vergleich auf der Ebene eines Oberlandesgerichts und unterliegt als einziges oberstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich dem Bundesgerichtshof, weil es gem. Art. 96 Abs. 3 GG im Rechtszug unter dem Bundesgerichtshof (BGH) eingeordnet ist. Das bedeutet, dass die Rechtsmittel der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde und der Berufung gegen eine Entscheidung des BPatG zum Bundesgerichtshof führen.
Das Bundespatentgericht entscheidet durch Senate, deren Besetzung von der Rechtsmaterie des jeweiligen Falles abhängt. Diese Senate gibt es:
- 5 Nichtigkeitssenate (1. - 5. Senat),
- 1 juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat (10. Senat),
- 13 technische Beschwerdesenate (6.-9., 11., 12., 14., 15., 17., 19.-21. und 23. Senat),
- 8 Marken-Beschwerdesenate (24.-30. und 33. Senat)
- 1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat (35. Senat),
- 1 Sortenschutz-Beschwerdesenat (36. Senat)
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