Bundespatentgericht

  • Das Bundespatentgericht (BPatG) ist das höchste deutsche Gericht für Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz, soweit ein Schutzrecht gewährt, versagt oder entzogen werden soll, ferner über die Erteilung von Zwangslizenzen. Erstinstanzlich entscheidet es über Klagen bei denen Patente für nichtig erklärt worden, zweitinstanzlich über Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in Verfahren betreffend Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sowie gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts betreffend Sortenschutzrechte.

    Für Rechtsstreitigkeiten, in denen eingetragene Schutzrechte verletzt wurden, sind Spezialkammern bestimmter Landgerichte zuständig.


    Das Bundespatentgericht steht im Vergleich auf der Ebene eines Oberlandesgerichts und unterliegt als einziges oberstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich dem Bundesgerichtshof, weil es gem. Art. 96 Abs. 3 GG im Rechtszug unter dem Bundesgerichtshof (BGH) eingeordnet ist. Das bedeutet, dass die Rechtsmittel der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde und der Berufung gegen eine Entscheidung des BPatG zum Bundesgerichtshof führen.


    Das Bundespatentgericht entscheidet durch Senate, deren Besetzung von der Rechtsmaterie des jeweiligen Falles abhängt. Diese Senate gibt es:


    • 5 Nichtigkeitssenate (1. - 5. Senat),
    • 1 juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat (10. Senat),
    • 13 technische Beschwerdesenate (6.-9., 11., 12., 14., 15., 17., 19.-21. und 23. Senat),
    • 8 Marken-Beschwerdesenate (24.-30. und 33. Senat)
    • 1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat (35. Senat),
    • 1 Sortenschutz-Beschwerdesenat (36. Senat)

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