Mit einer Buy-out-Klausel werden "sämtliche Nutzungsrechte umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt" abgegolten. Soweit die Klausel auch Widerrufsrecht und Vergütungen für bisher unbekannte Nutzungsarten ausschließt, ist dies unter bestimmten Bedigungen problematisch.
Eine solche Klausel innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, da sie gegen § 307 Abs. 2 BGB verstößt.Allgemeine Geschäftsbedingungen werden vom Verwender gestellt und dem anderen Vertragspartner in der Regel diktiert (wirtschaftliche Übermacht). Dadurch kann sich der Verstoß gegen Treu und Glauben ergeben. (Landgericht Mannheim, Urteil vom 05.12.2011; 7 O 442/11)
In einem eigenständigen Lizenzvertrag, der zwischen zwei Parteien verhandelt wird, kann die Klausel jedoch wirksam sein.
siehe dazu auch: Muster für Exklusiv Lizenzvertrag für Bilder