III ZR 63/20 - Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem heute verkündeten Urteil entschieden, dass ärztliche Aufklärungsformulare gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.