Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb bestehen und nur einen engen begrenzten Personenkreis bekannt sind bzw. auch nach dem bekannten bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zuhalten sind.
Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet diese nicht zu offenbaren. Die Pflicht ergibt sich aus § 242 BGB. Das Unternehmen muss für diese Tasachen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an deren Geheimhaltung haben. Berechtigte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen grundsätzlich auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gewahrt werden.
In der Regel enthalten Arbeitsverträge entsprechende Klauseln, die den Arbeitnehmer auf das Geschäftsgeheimnis verpflichten.
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Geschäftsgeheimnisse werden über Verschwiegenheitsvereinbarungen abgesichert.