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  3. Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag

  • Weitergeleitet von „Arbeitsverträge“
  • juristi.Redaktion
  • 16. Dezember 2016 um 23:48
  • 25. Januar 2021 um 20:24
  • 4.392 mal gelesen
  • Grundlage eine Arbeitsverhältnisses

    Durch einen Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Arbeitsleistungen gegen Entgelt zu erbringen. Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nicht ein bestimmtes Arbeitsergebnis, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Durch einen Arbeitsvertrag entstehen eine Reihe von Schutzrechten für den Arbeitnehmer, so durch den Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ect.

    Der Arbeitsvertrag ist die rechtliche Grundlage für die Anstellung eines Arbeitneh­mers. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich Arbeitsleistungen gegen Entgelt zu erbrin­gen. Er schuldet nicht ein bestimmtes Arbeitsergebnis, sondern seine Arbeitskraft. Er schuldet dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung, ist in einen fremden Betrieb einge­gliedert und an die Weisungen des Vorgesetzten gebunden. Der Arbeitgeber hingegen verpflichtet sich, den Arbeitnehmer zu beschäftigen und ihm das vereinbarte Entgelt (Lohn, Gehalt) zu zahlen.</p>

    Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag. Durch den Vertrag entstehen eine Reihe von Schutzrechten für den Arbeitnehmer, so z.B. Kündigungsschutz, Lohnfortzah­lung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche.

    Wann gilt das Arbeitsrecht nicht?

    Vom Arbeitnehmer ist der selbstständig Tätige abzugrenzen. Für ihn gilt das Arbeits­recht nicht. Wer selbstständig bestimmen kann, wie, wann und wo er seine Arbeit ge­staltet, ist kein Arbeit­nehmer.

    Beispiele: Niedergelassener Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, selbstständig tätige Altenpfleger

    Auch für Beamte, Richter und Soldaten gilt das Arbeitsrecht nicht. Sie sind keine Ar­beitnehmer. Für sie gilt das öffentliche Dienstrecht (Beamtenrecht).

    • Arbeitnehmer
    • Arbeitsvertrag
    • Arbeitsrecht
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