Arbeitsverweigerung

  • beharrliche Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers kann zur fristlosen Kündigung führen

    Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist „an sich“ geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt nicht nur für die Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 29), sondern auch für die Verletzung von Nebenpflichten (BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 29).


    Ein Arbeitnehmer weigert sich beharrlich, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will. Welche Pflichten ihn treffen, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 22, BAGE 153, 111).


    Der Arbeitnehmer muss den Weisungen des Arbeitgebers nur dann nachkommen, wenn diese auch die „inneren“ Grenzen des Direktionsrechts wahren. Nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB besteht grundsätzlich keine auch bloß vorläufige Bindung des Arbeitnehmers an „lediglich“ unbillige Weisungen (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 63).

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