(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
(2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land
- als deutsche Zentralstelle nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 zuständig ist,
- als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet.
Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden.
(4) Zentralstelle des Bundes nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.
(5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
Fassung ab 01. Jul 2022
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Fassung bis einschl 30. Jun 2022
§ 1074 ZPO Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
(2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land
- als deutsche Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 zuständig ist,
- als zuständige Stelle Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 entgegennimmt.
Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden.
(4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.