3 C 10.22 - Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst b FeV (der Fahrerlaubnis-Verordnung), die die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, liegen nur dann vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom äußeren Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlungen begangen hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.