Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, seinen Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit in Teilnehmer und Zuschauer des am 24. Februar 2020 in Volkmarsen stattfindenden Rosenmontagszugs zu lenken, um hierdurch eine unbestimmte, möglichst große Anzahl von Personen zu töten. In Umsetzung dieses Tatplans fuhr er mit dem Auto in eine für andere Verkehrsteilnehmer abgesperrte Straße ein, auf der sich die Menschenmenge befand, und beschleunigte auf eine Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h. Der Angeklagte führte das Fahrzeug sodann – entgegen der Laufrichtung des Umzuges – durch insgesamt drei hintereinander aufgestellte Karnevalsgruppen hindurch. Durch die Fahrt wurden insgesamt 88 Personen zum Teil schwer verletzt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Schuldspruch nach einer teilweisen Verfahrensbeschränkung dahin abgeändert, dass die tateinheitlich hinzutretende gefährliche Körperverletzung zum Nachteil einiger Geschädigter entfällt. Ferner hat er den Vorbehalt der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen.
Das Urteil des Landgerichts Kassel ist damit im Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig. Rechtskräftig ist ferner die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anordnung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Über den Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten wird eine andere Kammer des Landgerichts Kassel neu zu verhandeln und zu entscheiden haben.
BGH-Beschluss vom 10. November 2022 – 4 StR 192/22 - BGH PM 32/2023
Vorinstanz:
Landgericht Kassel – Urteil vom 16. Dezember 2021 – 2 OJs 8/20 6 Ks 3620 Js 8343/20