Steuerrecht
II R 22/23 - Grunderwerbssteuer: Anzeigepflicht eines Notars - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis
Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG (des Grunderwerbsteuergesetzes) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO (der Abgabenordnung) in die versäumte Anzeigepflicht stellen.