• Rechte des Presseverlegers

    (1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.


    (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht

    1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
    2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
    3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
    4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.


    (3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 UrhG und 33 UrhG gelten entsprechend.


    Fassung ab 07. Jun 2021

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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    § 87g UrhG Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts



    (1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Abs. 1 S. 1 UrhG ist übertragbar. Die §§ 31 UrhG und 33 UrhG gelten entsprechend.


    (2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.


    (3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.


    (4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

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