• Ausübung der Rechte des Presseverlegers

    (1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.


    (2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden,

    1. Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder
    2. Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden.


    Fassung ab 07. Jun 2021

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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    § 87h UrhG Beteiligungsanspruch des Urhebers



    Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

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