Verwaltungsrecht
6 C 8.24 - Keine Kompetenz der Vollzugsbehörde im Vereinsverbotsverfahren zur abschließenden Vermögenszuordnung
Die nach dem Vereinsgesetz zur Sicherstellung von Sachen berufene Vollzugsbehörde hat - anders als die Verbotsbehörde - keine Befugnis, endgültig über die Zuordnung dieser Sachen zum Vereinsvermögen zu entscheiden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.