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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2019.

Steuerrecht V R 60/17 - Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften: Bundesfinanzhof entscheidet gegen attac-Trägerverein

  • juristi.Redaktion
  • 17. August 2019 um 17:40
  • 18. Dezember 2025 um 13:02
  • 775 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinnützig. Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Januar 2019 V R 60/17 zu Lasten des attac-Trägervereins entschieden hat.

    Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 AO (der Abgabenordnung) ausdrücklich genannten Zwecke. Hierzu gehört nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Allerdings dürfen sich Körperschaften nach ständiger BFH-Rechtsprechung zur Förderung ihrer nach § 52 AO steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke in gewissen Grenzen auch betätigen, um z.B. zur Förderung des Umweltschutzes Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu nehmen.

    Mit seinem Urteil verwarf der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Das Hessische Finanzgericht (FG) war davon ausgegangen, dass die nach § 52 AO steuerbegünstigte Förderung der Volksbildung eine Betätigung in beliebigen Politikbereichen zur Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen ermögliche.

    Demgegenüber ist nach dem Urteil des BFH für die zur Volksbildung gehörende politische Bildung wesentlich, politische Wahrnehmungsfähigkeit und politisches Verantwortungsbewusstsein zu fördern. Dabei können auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden. Politische Bildungsarbeit setzt aber ein Handeln in geistiger Offenheit voraus. Daher ist eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig.

    Im Streitfall ging es nicht um die inhaltliche Berechtigung der von attac erhobenen Forderungen. Entscheidungserheblich war vielmehr, inwieweit sich Vereine unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit politisch betätigen dürfen. Nach dem Urteil des BFH ist der attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Dabei ging es z.B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionensteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.

    Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Das FG hatte nicht festgestellt, ob die für die Gemeinnützigkeit unzulässigen Betätigungen dem attac-Trägerverein selbst oder anderen Mitgliedern der attac-Bewegung zuzurechnen sind. Dies ist in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen. Dabei hat das FG auch die Selbstdarstellung des attac-Trägervereins auf seiner Internetseite zu berücksichtigen. Ein Verlust der Gemeinnützigkeit führt insbesondere dazu, dass keine Spendenbescheinigungen (Bestätigungen über nach § 10b Abs. 1 EStG (des Einkommensteuergesetzes) als Sonderausgaben abziehbare Zuwendungen) ausgestellt werden dürfen. Der endgültige Ausgang des Verfahrens kann auch für die steuerrechtliche Beurteilung des Klägers in Folgejahren von Bedeutung sein.

    Der attac-Trägerverein hat den BFH unter Verzicht auf das Steuergeheimnis ermächtigt, seinen Namen in Pressemitteilungen zu offenbaren.

    BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 09/2019

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    • Steuerrecht
    • Verein
    • Datenverarbeitung
    • BFH
    • attac
    • gemeinnützig
    • § 52 AO
    • politische Betätigung
    • gemeinsame
    • Trägerverein

Politische Zwecke sind nicht gemeinnützig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Verfolgung politischer Zwecke im Steuerrecht nicht gemeinnützig ist. Gemeinnützige Organisationen haben kein allgemeinpolitisches Mandat (BFH-Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17).

Worum ging es?

Im Streitfall ging es um den attac-Trägerverein. Dieser war als gemeinnützig anerkannt und berief sich insbesondere auf den Zweck der Förderung der Volksbildung nach § 52 AO (Abgabenordnung).

Der Verein hatte sich jedoch in vielfältiger Weise öffentlich zu tagespolitischen Themen geäußert und Kampagnen durchgeführt, etwa zu:

  • Steuer- und Finanzpolitik,
  • Sozial- und Arbeitsmarktfragen,
  • Infrastrukturprojekten,
  • internationalen Abkommen.

Das Finanzamt bezweifelte deshalb die Gemeinnützigkeit.

Rechtlicher Hintergrund

Nach dem Steuerrecht sind nur die Zwecke gemeinnützig, die ausdrücklich in § 52 AO genannt sind.
Dazu gehören keine politischen Zwecke.

Zwar dürfen gemeinnützige Organisationen:

  • sich im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke auch politisch äußern,
  • etwa um Umwelt-, Sozial- oder Verbraucherschutz zu fördern.

Dies gilt aber nur in engen Grenzen.

Streitpunkt

Die zentrale Frage war:

Zitat

Darf sich ein gemeinnütziger Verein unter dem Deckmantel der „Volksbildung“ allgemeinpolitisch betätigen und gezielt politische Forderungen vertreten?

Das Hessische Finanzgericht hatte dies bejaht. Es meinte, die Förderung der Volksbildung erlaube auch politische Aktivitäten zur Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen.

Entscheidung des BFH

Der BFH widersprach dieser Auffassung deutlich.

Er stellte klar:

  • Politische Bildung im Sinne der Gemeinnützigkeit bedeutet,
    • politische Zusammenhänge zu erklären,
    • Wahrnehmungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein zu fördern.
  • Sie setzt geistige Offenheit voraus.
  • Nicht gemeinnützig ist dagegen eine Tätigkeit,
    • die darauf abzielt,
    • die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung
    • gezielt im Sinne eigener politischer Auffassungen zu beeinflussen.

Ein Verein darf also informieren, erklären und zur Meinungsbildung befähigen –
er darf aber nicht aktiv politische Forderungen durchsetzen wollen.

Anwendung auf den Streitfall

Nach Auffassung des BFH war der attac-Trägerverein nicht berechtigt,

  • im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit
  • öffentlichkeitswirksam Kampagnen zur Tagespolitik zu betreiben,
  • um politische Entscheidungen zu beeinflussen.

Dabei spielte es keine Rolle, ob die inhaltlichen Forderungen berechtigt oder sinnvoll waren. Entscheidend war allein die steuerrechtliche Grenze der Gemeinnützigkeit.

Weiteres Verfahren

Der BFH verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun klären,

  • ob die politisch unzulässigen Aktivitäten
    • dem attac-Trägerverein selbst
    • oder anderen Organisationen der attac-Bewegung
      zuzurechnen sind.

Dabei ist auch die Selbstdarstellung des Vereins, etwa auf seiner Internetseite, zu berücksichtigen.

Bedeutung der Entscheidung

Ein Verlust der Gemeinnützigkeit hätte erhebliche Folgen:

  • Der Verein dürfte keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen.
  • Spenden wären steuerlich nicht mehr abziehbar.
  • Die Entscheidung kann auch für Folgejahre relevant sein.

Ergebnis

Gemeinnützige Organisationen dürfen sich nicht allgemeinpolitisch betätigen.
Politische Bildungsarbeit ist nur dann gemeinnützig, wenn sie offen, neutral und nicht auf politische Einflussnahme ausgerichtet ist.

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