Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2019.
  • Alles
  • Jahrgang 2019.
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2019.

Steuerrecht V R 65/17 - Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht

  • juristi.Redaktion
  • 17. August 2019 um 17:32
  • 17. Dezember 2025 um 10:46
  • 707 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 22. November 2018 V R 65/17 zur Umsatzsteuer entschieden hat. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.

    Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizensierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft (KG), die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des seit 2007 geltenden Regelsteuersatzes von 19 % erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der Kläger demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das für den Kläger zuständige Finanzamt (FA) erfuhr hiervon im Rahmen einer Kontrollmitteilung und erließ gegenüber dem Kläger geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der Kläger u.a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG sei.

    Dem folgte der BFH nicht. Wie die Vorinstanz sah der BFH den Kläger als leistenden Unternehmer an, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz zu versteuern habe. Anders als die Vorinstanz und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung begründete der BFH dies aber damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein könne.

    Unternehmer ist nach allgemeinen Grundsätzen nur derjenige, der entgeltliche Leistungen erbringt. Die Person des Leistungserbringers richtet sich nach den der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen und damit im Regelfall nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen. Nach Maßgabe der zivilrechtlich geprägten Rechtsverhältnisse handelt es sich daher umsatzsteuerrechtlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, um anteilige Leistungen der einzelnen Gemeinschafter. Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist z.B. auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung.

    Mit seinem Urteil schloss sich der BFH zudem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Mangels Urheberrechtsschutz kommt eine Steuersatzermäßigung nicht in Betracht. Darüber hinaus bejahte der BFH eine Steuerhinterziehung durch den Kläger, da dieser bei Abgabe von Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes dem FA hätte mitteilen müssen, dass ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz abgerechnet wurde.

    BFH-Urteil vom 22.11.2018 - V R 65/17 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 05/2019

    LogIn zum Volltext

    • Steuerrecht
    • BFH
    • Umsatzsteuer
    • Unternehmer
    • Bruchteilsgemeinschaft

Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer im Umsatzsteuerrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht selbst Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein kann. Stattdessen gelten die einzelnen Beteiligten jeweils anteilig als Unternehmer und müssen ihre Umsätze selbst versteuern.

Im konkreten Fall hatten mehrere Personen gemeinsam technische Erfindungen entwickelt. Diese Erfindungen wurden zusammen an eine Kommanditgesellschaft (KG) lizenziert. Die KG zahlte dafür Lizenzgebühren und rechnete gegenüber den Erfindern Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ab.

Einer der Erfinder versteuerte seinen Anteil an den Lizenzgebühren jedoch nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das Finanzamt korrigierte daraufhin seine Steuerbescheide. Der Erfinder wehrte sich dagegen und argumentierte, nicht er persönlich, sondern die Gemeinschaft der Erfinder sei Unternehmer und damit für die Umsatzsteuer verantwortlich.

Dieser Auffassung folgte der BFH nicht.

Der BFH stellte klar:

  • Unternehmer ist nur, wer selbst eine Leistung erbringt.
  • Eine Bruchteilsgemeinschaft ist keine eigene rechtliche Person und kann deshalb keine Leistungen erbringen.
  • Leistungen, die mit einem gemeinschaftlich gehaltenen Recht ausgeführt werden, sind den einzelnen Beteiligten jeweils anteilig zuzurechnen.
  • Jeder Beteiligte muss seinen Anteil selbst mit dem richtigen Steuersatz versteuern.

Außerdem entschied der BFH, dass für die Lizenzierung technischer Erfindungen kein ermäßigter Steuersatz gilt. Technische Schutzrechte sind nicht urheberrechtlich geschützt, sodass der reguläre Steuersatz von 19 % anzuwenden ist.

Darüber hinaus sah der BFH im Verhalten des Erfinders eine Steuerhinterziehung, da er dem Finanzamt nicht offengelegt hatte, dass die KG ihm gegenüber mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet hatte.

Ergebnis:

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann umsatzsteuerlich nicht Unternehmer sein. Jeder Beteiligte ist selbst steuerpflichtig und muss seinen Anteil korrekt mit dem regulären Steuersatz versteuern. Die Entscheidung ist auch für andere Gemeinschaften, etwa Grundstücksgemeinschaften, von großer Bedeutung.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff V R 60/17 - Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften: Bundesfinanzhof entscheidet gegen attac-Trägerverein
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff V R 7/19 - Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S