(aufgehoben)
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Fassung ab 01. Jan 2024
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Fassung bis einschl 31. Dez 2023
§ 735 ZPO Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.