II ZR 239/05 - Keine Durchgriffshaftung im Fall des insolventen Kolping-Bildungswerk Sachsen e.V.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die - vom Berufungsgericht angenommene - akzessorische Haftung der Beklagten zu 3-6 als (faktische) Mitglieder des KBS e.V. für dessen Vereinsverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin im Wege einer Durchgriffshaftung wegen Rechtsformmissbrauchs mit dem geltenden Gesetzesrecht (§§ 21 ff. BGB, 43 Abs. 2 BGB) nicht in Einklang steht.