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II ZR 239/05 - Keine Durchgriffshaftung im Fall des insolventen Kolping-Bildungswerk Sachsen e.V.

  • juristi.Red
  • 26. März 2023 um 00:08
  • 26. März 2023 um 00:20
  • 423 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die - vom Berufungsgericht angenommene - akzessorische Haftung der Beklagten zu 3-6 als (faktische) Mitglieder des KBS e.V. für dessen Vereinsverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin im Wege einer Durchgriffshaftung wegen Rechtsformmissbrauchs mit dem geltenden Gesetzesrecht (§§ 21 ff. BGB, 43 Abs. 2 BGB) nicht in Einklang steht.

    Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds, erwarb 1994 von einer Tochtergesellschaft des gemeinnützigen Kolping-Bildungswerk Sachsen e.V. (KBS e.V.) ein 40-jähriges Erbbaurecht an einer in Sachsen gelegenen, mit einem Schloss bebauten Immobilie. Nach dem Umbau der vorhandenen Schlossanlage in ein Schulungs-, Aus- und Weiterbildungszentrum vermietete die Klägerin das Objekt ab Oktober 1999 gegen monatliche Leasingraten von rund 80.000 € für 19,75 Jahre an den KBS e.V.. Dieser hatte sich als "Holdingverein" mit zuletzt mehr als 25 Tochter- und Enkelgesellschaften zu einem der größten Anbieter staatlich geförderter Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung in Sachsen entwickelt und war in drei weiteren Großprojekten mit monatlichen Mietbelastungen von über 240.000 € engagiert. Im Dezember 2000 musste über das Vermögen des KBS e.V. das Insolvenzverfahren eröffnet werden.

    Die Klägerin macht gegen die Beklagen unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche wegen des ihr durch die Insolvenz des KBS e.V. entstandenen Vermögensnachteils geltend. Die Beklagten sind - als rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine organisierte - Mitglieder des auf verschiedenen örtlichen Stufen tätigen Kolpingwerks. Nach Auffassung der Klägerin sollen die als nichtrechtsfähige Vereine organisierten Beklagen zu 1), 3) und 5) angesichts der konzernähnlichen Struktur der Kolping-Organisationen als faktische Mitglieder des KBS e.V. gelten und zusammen mit ihren jeweiligen rechtfähigen Trägervereinen - den Beklagten zu 2), 4) und 6) - für dessen Verbindlichkeiten haften.

    Die Klage hatte in der Berufungsinstanz nur hinsichtlich der Beklagten zu 3-6 teilweise aufgrund der Erwägung des Oberlandesgerichts Erfolg, dass die (faktischen) Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, wegen Missbrauchs der Rechtsform akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten haften, wenn sie - wie hier - Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten.

    Der von allen Parteien angerufene II. Zivilsenat der Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen, hingegen die Verurteilung der Beklagten zu 3-6 aufgehoben und die Klage auch gegen diese Beklagten abgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die - vom Berufungsgericht angenommene - akzessorische Haftung der Beklagten zu 3-6 als (faktische) Mitglieder des KBS e.V. für dessen Vereinsverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin im Wege einer Durchgriffshaftung wegen Rechtsformmissbrauchs mit dem geltenden Gesetzesrecht (§§ 21 ff. BGB, 43 Abs. 2 BGB) nicht in Einklang steht.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins grundsätzlich nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder. Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGHZ 54, 222, 224; 78, 318, 333). Das Vorliegen eines derartigen Rechtsmissbrauchs hat das Oberlandesgericht jedoch nicht festzustellen vermocht hat. Weder bestanden auf Seiten des KBS e.V. etwa von Anfang an Bonitätsprobleme, die der Klägerin treuwidrig verschleiert worden wären, noch fanden rechtmissbräuchliche Vermögensverschiebungen im Konzern oder eine vergleichbare Ausnutzung von Konzernstrukturen zu Lasten der Gläubiger statt, geschweige denn bestanden Anhaltspunkte für eine insoweit den Beklagten zu 3-6 zuzurechnende Veranlassung. Auch Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung des KBS e.V. als solcher in Form der Steuerung größerer Bauprojekte waren für Außenstehende - darunter insbesondere die Klägerin als Auftraggeberin und spätere Leasinggeberin hinsichtlich eines dieser Großprojekte - unschwer erkennbar.

    Keinesfalls rechtfertigt das - den Beklagten zu 3-6 von der Klägerin angelastete - Nichteinschreiten gegen die umfangreiche wirtschaftliche Betätigung des KBS e.V. und die darin liegende Überschreitung des Nebenzweckprivilegs - mag sie auch erheblich gewesen sein - den vom Berufungsgericht postulierten Haftungsdurchgriff der Gläubiger auf diese (faktischen) Vereinsmitglieder wegen Rechtsformmissbrauchs. Ihm steht entgegen, dass das Gesetz gegen ein solches Verhalten Vorkehrungen getroffen hat, eine ausfüllungsbedürftige Lücke also nicht besteht: Als Sanktion für eine derartige zweckwidrige unternehmerische Betätigung des eingetragenen Vereins sieht das Gesetz allein das Amtslöschungsverfahren gemäß §§ 159 FGG, 142 FGG oder die behördliche Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB vor. Erst durch einen derartigen Rechtsakt wird die Rechtsfähigkeit des Vereins beendet und dieser zu einem nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Verein, für dessen Verbindlichkeiten die Mitglieder - erst von diesem Zeitpunkt an - persönlich haften (§ 54 BGB).

    Die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159 FGG, 142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zur Auflösung oder Umwandlung des das Nebenzweckprivileg überschreitenden Idealvereins sind nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich - d.h., soweit nicht ausnahmsweise eine, hier allerdings nicht vorliegende, rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Trennungsprinzips durch die Vereinsmitglieder im oben beschriebenen Sinne hinzukommt - zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend.

    Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage ist für den vom Berufungsgericht unternommenen Versuch, im Wege einer Rechtsfortbildung die Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch Vereinsmitglieder zusätzlich mit der Sanktion ihrer (rückwirkenden) persönlichen Haftung zu belegen, schon wegen Fehlens einer - regelungsbedürftigen - Gesetzeslücke kein Raum. Überdies trifft die Ausgangsthese des Berufungsgerichts, es entspreche "allgemeinen korporationsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder bzw. Gesellschafter einer Körperschaft grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten haben und sie bei der Verletzung einer solchen Pflicht einer persönlichen Haftung unterworfen" sind, nicht zu; ein derartiger Durchgriffstatbestand ist dem geltenden Recht fremd.

    Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05; BGH PM 188/2007

    LG Dresden – 10 O 5117/02 – Entscheidung vom 6.4.2004

    OLG Dresen – 2 U 897/04 – Entscheidung vom 9.8.2005

    • Haftung
    • Vereinsrecht
    • Durchgriffshaftung
    • Kolping-Bildungswerk
    • Haftung Vereinsmitglieder
    • Vereinsmitglieder

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagten 3 bis 6 nicht für die Schulden des KBS e.V. haften, auch wenn das Berufungsgericht das anders gesehen hat. Die Klägerin, ein Immobilienfonds, hatte 1994 ein 40-jähriges Erbbaurecht an einer Immobilie in Sachsen von einer Tochtergesellschaft des KBS e.V. gekauft. Nach dem Umbau wurde das Schloss ab 1999 für fast 20 Jahre an den KBS e.V. vermietet. Der KBS e.V. hat sich als großer Anbieter für berufliche Ausbildung in Sachsen etabliert, musste aber 2000 Insolvenz anmelden.

Die Klägerin fordert nun Schadensersatz, weil sie durch die Insolvenz des KBS e.V. Verluste erlitten hat. Die Beklagten sind Mitglieder des Kolpingwerks und die Klägerin argumentiert, dass einige von ihnen als "faktische" Mitglieder des KBS e.V. gelten und für dessen Schulden haften sollten. In der Berufungsinstanz hatte die Klage teilweise Erfolg, aber der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und die Klage gegen die Beklagten 3 bis 6 abgewiesen.

Laut Bundesgerichtshof haften normalerweise nur die eingetragenen Vereine selbst für ihre Schulden und nicht die Mitglieder. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die rechtlichen Unterschiede zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern missbraucht werden, was hier nicht der Fall war. Es gab keine Hinweise darauf, dass der KBS e.V. von Anfang an finanziell instabil war oder dass es unrechtmäßige Vermögensverschiebungen gab. Auch die wirtschaftlichen Aktivitäten des KBS e.V. waren für Außenstehende klar erkennbar.

Das Nichteinschreiten der Beklagten gegen die wirtschaftlichen Aktivitäten des KBS e.V. rechtfertigt nicht die Haftung für die Schulden des Vereins. Das Gesetz sieht bereits Sanktionen wie die Löschung des Vereins oder den Entzug der Rechtsfähigkeit vor, wenn das Nebenzweckprivileg überschritten wird. Eine rückwirkende Haftung der Mitglieder gibt es nicht.

Das Urteil ist also klar: Die Beklagten 3 bis 6 sind nicht für die Schulden des KBS e.V. verantwortlich.

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