Rechtsfähigkeit

  • bezeichnet die Fähigkeit, rechtsverbindlich zu handeln, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

    ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.


    Sie beginnt bei natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt1 BGB) und endet mit dem Tod. Auch juristische Personen, wie Vereine, GmbH oder Aktiengesellschaft sind rechtsfähig.


    Eine Legaldefinition des Begriffes gibt es nicht.


    Die Rechtsfähigkeit ist eine wesentliche Eigenschaft, ohne die man nicht am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Die Rechtsfähigkeit besitzt jeder Mensch, auch Minderjährige oder rechtlich betreute Menschen. Die Rechtsfähigkeit kann einem Menschen nicht genommen werden. Sie beginnt mit dem Abtrennen der Nabelschnur nach der Geburt und endet mit dem Hirntod eines Menschen.


    Die Rechtsfähgkeit von juristischen Personen und anderen Subjekten wird von der Rechtsordnung festgelegt.


    Von der Rechtsfähigkeit sind die Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit zu unterscheiden.

    juristi.kon Fachwissen

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