Bei einen gegenseitigen Vertrag finden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirkt dabei ex nunc, dh. für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten.
Zahlt beispielsweise der alte Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht, kann der Arbeitnehmer deshalb zurücktreten. Der Rücktritt vom Wettbewerbsverbot kann wirksam per E-Mail erklärt werden. Dadurch steht dem Arbeitnehmer für die Zeit nach Zugang der Willenserklärung keine Karenzentschädigung zu.