Geburt

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB, meint die Vollendung der Geburt

    Mit der Vollendung der Geburt, d.h. mit dem völligen Austritt aus dem Mutterleib und dem Einsetzen der Atmung, beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen (§ 1 BGB). Die Geburt ist mit dem Durchtrennen der Nabelschnur abgeschlossen, in diesem Moment tritt die Rechtsfähigkeit ein.


    Nur in einzelnen Beziehungen gehen seine Rechte schon auf die Zeit zurück, als er noch Leibesfrucht war, z.B. im Erbrecht.

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    Der strafrechtliche Schutz gegen Verletzung und Tötung beginnt mit dem Einsetzen der Wehen. Die Geburt ist binnen einer Woche dem Standesbeamten anzuzeigen, sie wird in das Geburtenbuch eingetragen.

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