Der Gedankenvorbehalt bezeichnet den geheimen, inneren Vorbehalt eines Erklärenden bei einer Willenserklärung, das Erklärte nicht zu wollen. Ein solcher Vorbehalt ist gem. § 116 BGB grundsätzlich unbeachtlich. Beachtlich ist der Vorbehalt aber, wenn die Erklärung gegenüber einem anderen abzugeben war und dieser den Vorbehalt kannte.