2 BvR 900/22 - Einstweilige Anordnung im Verfahren wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens – Außervollzugsetzung des Haftbefehls verlängert
Mit veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seine einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022, wiederholt durch Beschluss vom 20. Dezember 2022, mit der Maßgabe, dass der gegen den Beschwerdeführer erlassene Haftbefehl bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ohne Bedingungen und Weisungen außer Vollzug gesetzt wird, erneut wiederholt.