Strafrecht StB 43/07 - Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" außer Vollzug gesetzt

  • Der Generalbundesanwalt führt gegen drei Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sie hätten als Mitglieder der linksextremistischen, gewaltbereiten Organisation "militante gruppe" in der Nacht des 31. Juli 2007 versucht, in Brandenburg/Havel drei Lkw der Bundeswehr in Brand zu setzen. Die Beschuldigten waren durch observierende Polizeikräfte in unmittelbarer Tatortnähe festgenommen worden; die an den Fahrzeugen angebrachten Zündvorrichtungen hatten noch rechtzeitig entfernt werden können. Wegen dieses Verdachts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts gegen die Beschuldigten Haftbefehle erlassen. Diese sind rechtlich auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der versuchten Brandstiftung und der versuchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gestützt.

    Auf die Beschwerden der Beschuldigten hat der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Haftbefehle abgeändert und gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Beschuldigten sind zwar der Tat vom 31. Juli 2007 und auch der Zugehörigkeit zur "militanten Gruppe" dringend verdächtig. Dies begründet jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung129a StGB), sondern nur denjenigen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung129 StGB). Obwohl die Tätigkeit der "militanten gruppe" darauf ausgerichtet ist, Brandanschläge namentlich gegen Gebäude und Fahrzeuge staatlicher Institutionen sowie privatwirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Einrichtungen zu begehen, kann die Gruppierung nicht als terroristische Vereinigung eingestuft werden. Zwar handelt es sich bei derartigen Taten um potentiell terroristische Delikte aus dem Katalog des § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB. Seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 2003 ist die Beteiligung an einer Organisation, die auf die Begehung derartiger Straftaten ausgerichtet ist, indes als Betätigung in einer terroristischen Vereinigung nur noch dann strafbar, wenn die Taten dazu bestimmt sind, im Einzelnen aufgezählte - staatsgefährdende - Ziele zu erreichen und darüber hinaus "durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen" können. Mit der Einfügung dieser allerdings wenig bestimmten zusätzlichen Merkmale hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit nach § 129a Abs. 2 StGB nach ausführlicher Erörterung im Gesetzgebungsverfahren bewusst deutlich eingeschränkt. Dies führt im Fall der "militanten gruppe" dazu, dass sie lediglich als kriminelle Vereinigung angesehen werden kann; denn die von ihr bereits begangenen und beabsichtigten Taten sind nach der Art ihrer Begehung - auch unter Berücksichtigung ihrer Frequenz und Folgen – nicht geeignet, die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Gesetzes erheblich zu schädigen.


    Da durch die abweichende rechtliche Bewertung der ursprünglich in erster Linie angenommene Haftgrund der Schuldschwere (§ 112 Abs. 3 StPO) entfällt und die bei den Beschuldigten bestehende Fluchtgefahr durch geeignete Auflagen hinreichend eingedämmt werden kann, hat der 3. Strafsenat die geänderten Haftbefehle außer Vollzug gesetzt.


    Beschluss vom 28. November 2007 – StB 43/07; BGH PM 181/2007

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