2 BvR 653/20 - Verfassungswidrige Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unvorhergesehener Erkrankung am letzten Tag einer Frist
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Amtsgerichts Diepholz
vom 21. Februar 2020 - 18 OWi 114/18 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Diepholz
vom 30. September 2019 - 18 OWi 114/18 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
am 14. Februar 2023 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 30. September 2019 - 18 OWi 114/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
2. Der Beschluss des Amtsgericht Diepholz vom 30. September 2019 - 18 OWi 114/18 - wird aufgehoben.
3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Diepholz zurückverwiesen.
4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
5. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
gegen
a) den Beschluss des Amtsgerichts Diepholz
vom 21. Februar 2020 - 18 OWi 114/18 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Diepholz
vom 30. September 2019 - 18 OWi 114/18 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
am 14. Februar 2023 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 30. September 2019 - 18 OWi 114/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
2. Der Beschluss des Amtsgericht Diepholz vom 30. September 2019 - 18 OWi 114/18 - wird aufgehoben.
3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Diepholz zurückverwiesen.
4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
5. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.