C-147/21 - Geschäftspraktiken und Werbung in Bezug auf mehrere Arten von Biozidprodukte
Der in der Union durch die Verordnung über Biozidprodukte erreichte Harmonisierungsgrad hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Bereich der Absatzförderung restriktive Vorschriften zu erlassen.
Solche Verbote stellen keine Behinderung des freien Warenverkehrs dar, wenn sie den Schutz der Gesundheit und der Umwelt zum Ziel haben, wenn sie geeignet sind, diese Ziele zu erreichen, und wenn sie nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen.