3 AZR 317/20 - Insolvenz - Übergang Betriebsrentenansprüche - Vorfälligkeit - Schätzung - anwendbarer Zinssatz
Bei der nach § 46 Satz 2 InsO iVm. § 45 Satz 1 InsO (Insolvenzordnung) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG (Betriebsrentengesetz), den Pensionssicherungsverein (PSV), übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.
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