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§ 0502 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 28. November 2020 um 23:41
  • 15. Juni 2024 um 21:09
  • 851 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vorfälligkeitsentschädigung

    (1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

    (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

    1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
    2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

    (3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

    1. 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
    2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Entschädigung
    • Darlehensvertrag
    • Vorfälligkeit
    • § 502 BGB

(1) Wenn du dein Darlehen vorzeitig zurückzahlst, kann der Geldgeber eine faire Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, um den Schaden zu decken, der durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht. Das gilt besonders, wenn du zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem festgelegten Sollzinssatz schulden. Bei normalen Verbraucherdarlehen gilt das nur, wenn dieser Sollzinssatz beim Vertragsabschluss festgelegt wurde.

(2) Du musst keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, wenn:

  1. Du das Geld aus einer Versicherung bekommst, die du im Darlehensvertrag abgeschlossen hast, um deine Rückzahlung abzusichern, oder
  2. im Vertrag die Infos zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht klar genug sind.

(3) Bei normalen Verbraucherdarlehen darf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr als Folgendes betragen:

  1. 1 Prozent des Betrags, den du vorzeitig zurückzahlst. Wenn die Zeit zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem ursprünglich vereinbarten Rückzahlungstermin weniger als ein Jahr beträgt, sind es 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags.
  2. Den Betrag der Sollzinsen, die du in der Zeit zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Rückzahlungstermin gezahlt hättest.
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