3 C 15.22 - Zur Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems
Nach der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG (des Straßenverkehrsgesetzes) ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen (Alteintragungen) anwendbar, nicht auch für die Verwertung dieser Eintragungen bei der Berechnung des Punktestands. Die Verwertbarkeit richtet sich nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung. Dementsprechend besteht ein Verwertungsverbot nicht mehr bereits ab Tilgung bzw. Tilgungsreife der Eintragungen, sondern erst, wenn zusätzlich die Überliegefrist von einem Jahr abgelaufen ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.