Verwaltungsrecht 1 C 10.23 - Erste "Tatsachenrevision" in asylgerichtlichen Verfahren eingegangen - und wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig

  • Beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist die erste sogenannte Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 AsylG (des Asylgesetzes) eingegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift steht den Beteiligten in asylgerichtlichen Verfahren die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch dann zu, wenn dieses in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von der Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und es die Revision deswegen zugelassen hat.

    Die zu Italien eingereichte erste sogenannte Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 AsylG (des Asylgesetzes) ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Der Asylantrag der Klägerin, einer in Italien als subsidiär schutzberechtigt anerkannten somalischen Staatsangehörigen, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt und ihr wurde unter anderem die Abschiebung nach Italien angedroht. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da ihr unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe.


    Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, da es in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Münster abgewichen ist.


    BVerwG 1 C 10.23 - BVerwG PM 44/2023

    Vorinstanzen:

    OVG Koblenz, 13 A 10948/22.OVG - Urteil vom 27. März 2023 -

    VG Trier, 6 K 1484/19.TR - Urteil vom 21. September 2020 -


    Das Bundesverwaltungsgericht konnte dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgeben, da die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht unverschuldet war. Auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden, der durch eine zeitliche Sicherheitsreserve Rechnung zu tragen ist. Dem genügt ein erstmaliger, letztendlich fehlgeschlagener Übermittlungsversuch der Revisionsbegründungsschrift sieben Minuten vor Fristablauf nicht.


    BVerwG 1 C 10.23 - Beschluss vom 25. September 2023 - BVerwG PM 71/2023

    Vorinstanzen:

    OVG Koblenz, OVG 13 A 10948/22.OVG - Urteil vom 27. März 2023 -

    VG Trier, VG 6 K 1484/19.TR - Urteil vom 21. September 2020 -

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