1 C 10.23 - Erste "Tatsachenrevision" in asylgerichtlichen Verfahren eingegangen - und wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig
Beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist die erste sogenannte Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 AsylG (des Asylgesetzes) eingegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift steht den Beteiligten in asylgerichtlichen Verfahren die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch dann zu, wenn dieses in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von der Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und es die Revision deswegen zugelassen hat.
Die zu Italien eingereichte erste sogenannte Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 AsylG (des Asylgesetzes) ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die zu Italien eingereichte erste sogenannte Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 AsylG (des Asylgesetzes) ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.