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Asylrecht 1 C 19.21 - Voraussetzungen der Auswertung digitaler Datenträger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren

  • juristi.Red
  • 6. März 2023 um 14:02
  • 10. Februar 2025 um 21:11
  • 371 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die bei Fehlen von Pässen oder Passersatzpapieren regelmäßig erfolgende Auswertung digitaler Datenträger (u.a. Mobiltelefone) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bei der Registrierung von Asylantragstellern ist ohne hinreichende Berücksichtigung sonstiger vorliegender Erkenntnisse und Dokumente nicht rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Die Klägerin, ihren Angaben zufolge eine afghanische Staatsangehörige, reiste 2019 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, ohne einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Zum Identitätsnachweis reichte sie u.a. eine von afghanischen Behörden ausgestellte sogenannte Tazkira (Ausweisdokument ohne biometrische Daten) und eine Heiratsurkunde ein. Das Bundesamt forderte die Klägerin auf, ihr Mobiltelefon herauszugeben sowie dessen Zugangsdaten mitzuteilen. Dem kam die Klägerin nach. Nach kurzfristiger Auslesung und Datenspeicherung erhielt sie das Mobiltelefon zurück.

    Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Anordnung gegenüber der Klägerin, die Zugangsdaten für ihr Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen, rechtswidrig und das Bundesamt nicht berechtigt gewesen sei, die Daten der Klägerin von ihrem Mobiltelefon auszulesen, mittels Software auszuwerten, den aus der Auswertung generierten Ergebnisreport für das Asylverfahren freizugeben und der Entscheidung über den Asylantrag zugrunde zu legen. Die sonst vorliegenden Erkenntnisse und Dokumente hätten gegenüber der Datenauswertung ein milderes Mittel zur Identitätsfeststellung dargestellt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Bundesamtes zurückgewiesen. Die Auswertung digitaler Datenträger zur Ermittlung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers ist erst zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung, nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann (§ 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Im Fall der Klägerin standen nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts mildere und damit vom Bundesamt vorrangig heranzuziehende Mittel - hier: Tazkira, Heiratsurkunde, Registerabgleiche und Nachfrage beim Sprachmittler zu sprachlichen Auffälligkeiten - zur Gewinnung weiterer Indizien zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zur Verfügung. Damit erweist sich die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, ihre Zugangsdaten für die Auswertung ihres Mobiltelefons mitzuteilen, als unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig. Entsprechendes gilt für die Auswertung des Datenträgers.

    BVerwG 1 C 19.21 - Urteil vom 16. Februar 2023 - BVerwG PM 13/2023

    Vorinstanz:

    VG Berlin, VG 9 K 135/20 A - Urteil vom 01. Juni 2021 -

    • Verwaltungsrecht
    • Pass
    • Voraussetzungen
    • Asylrecht
    • Auswertung
    • digitale Datenträger
    • Asylverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht einfach so die Handy-Daten von Asylbewerbern auslesen kann, wenn sie keinen Ausweis oder ähnliches haben. Das Ganze muss schon rechtmäßig sein und das Gericht hat gesagt, dass andere Beweise und Dokumente nicht genug beachtet wurden.

In dem Fall ging es um eine Frau aus Afghanistan, die 2019 nach Deutschland kam und Asyl beantragt hat, ohne einen gültigen Pass dabei zu haben. Sie hat eine afghanische Tazkira (so eine Art Ausweis ohne biometrische Daten) und eine Heiratsurkunde als Identitätsnachweis eingereicht. Das Bundesamt wollte dann ihr Handy und die Zugangsdaten dazu haben, was sie auch gemacht hat. Nach kurzer Zeit hat sie ihr Handy zurückbekommen.

Das Verwaltungsgericht hat dann entschieden, dass das Bundesamt nicht das Recht hatte, die Daten von ihrem Handy auszulesen oder die Ergebnisse für das Asylverfahren zu benutzen. Es gab weniger invasive Möglichkeiten, um ihre Identität zu klären, wie die Tazkira, die Heiratsurkunde und Abgleiche mit Registern oder Rückfragen bei Dolmetschern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Revision des Bundesamtes abgelehnt. Die Auswertung von Handydaten ist nur erlaubt, wenn es keine sanfteren Möglichkeiten gibt, um die Identität und Staatsangehörigkeit zu klären. In diesem Fall gab es jedoch andere, weniger aufdringliche Wege, die das Bundesamt zuerst hätte nutzen müssen. Deshalb war die Aufforderung an die Frau, ihre Zugangsdaten herauszugeben, nicht gerechtfertigt und die Auswertung ihres Handys war auch nicht rechtens.

Das Urteil stammt vom 16. Februar 2023.

Die Entscheidung ist besonders relevant im Asylrecht, Datenschutzrecht und Verfassungsrecht:

  • Auswertung digitaler Datenträger (§ 15a AsylG)
    • Examensklassiker zur Identitätsfeststellung im Asylverfahren
    • Mobiltelefone dürfen nur unter engen Voraussetzungen ausgewertet werden
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung als Schwerpunkt
    • Datenauswertung nur zulässig, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht
    • Wichtig: konkrete Einzelfallprüfung erforderlich
  • Mildere Mittel vorrangig
    • Gericht nennt ausdrücklich:
      • Identitätsdokumente
      • Registerabgleiche
      • Sprachprüfung
      • sonstige Indizien
    • Typischer Klausurfehler: digitale Auswertung vorschnell als Standardmaßnahme behandeln
  • Grundrechtseingriff durch Handy-Auswertung
    • Eingriff in:
      • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
      • Datenschutzgrundrechte
    • Hohe Sensibilität persönlicher Mobiltelefondaten
  • Zeitpunktbezogene Prüfung
    • Maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme
    • Examensrelevanter verwaltungsrechtlicher Grundsatz
  • Bindung an Tatsachenfeststellungen
    • Revisionsgericht an Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden
    • Wichtig für verwaltungsprozessuale Zusatzfragen
  • Typische Klausurprobleme
    • Verhältnismäßigkeit informationstechnischer Eingriffe
    • Stufenfolge bei Ermittlungsmaßnahmen
    • Verhältnis von Identitätsklärung und Datenschutz
    • Bedeutung vorhandener Dokumente trotz möglicher Unsicherheiten
  • Take-away für Klausuren
    👉 Die Auswertung von Mobiltelefonen im Asylverfahren ist kein Automatismus.
    👉 Behörden müssen zuerst alle milderen Mittel zur Identitätsfeststellung ausschöpfen.

Die Entscheidung eignet sich besonders gut für Examensklausuren zur Verhältnismäßigkeit staatlicher Datenerhebungen und zum Datenschutz im Asylverfahren.

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