3 Sa 163/06 - Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung
Das Gericht befand den Kläger für schuldig die Abhängigkeit, die aus seiner Stellung als Vorgesetzter entstand, missbraucht zu haben. Er hat die Intimsphäre seiner Mitarbeiterinnen verletzt, denn nicht nur direkter Körperkontakt zählt zur sexuellen Belästigung. Auch die Missachtung der körperliche Distanz und die wiederholte Andeutung der Unerwünschtheit seitens der Kolleginnen ist mit inbegriffen. Genauso verhält sich auch mit Pornographien und Angebote, diese nachzumachen.