Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Rechtsprechung 2006
  • Alles
  • Rechtsprechung 2006
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Arbeitsrecht
  4. Urteile und Beschluss
  5. Rechtsprechung 2006

Arbeitsrecht 3 Sa 163/06 - Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung

  • juristi.Red
  • 22. Oktober 2021 um 18:33
  • 5. Juli 2022 um 17:07
  • 419 mal gelesen
  • Das Gericht befand den Kläger für schuldig die Abhängigkeit, die aus seiner Stellung als Vorgesetzter entstand, missbraucht zu haben. Er hat die Intimsphäre seiner Mitarbeiterinnen verletzt, denn nicht nur direkter Körperkontakt zählt zur sexuellen Belästigung. Auch die Missachtung der körperliche Distanz und die wiederholte Andeutung der Unerwünschtheit seitens der Kolleginnen ist mit inbegriffen. Genauso verhält sich auch mit Pornographien und Angebote, diese nachzumachen.

    Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Kündigungsschutzklage eines Vorgesetzten abgewiesen, da es der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitsgeber zustimmte. Der Mann arbeitete bereits seit über 30 Jahren in dem beklagten Unternehmen als Vorgesetzter. Über mehrere Jahre hinweg hat er jedoch Mitarbeiterinnen sexuell belästigt. Das äußerte sich darin, dass er sich an eine Kollegin auffällig dicht herandrängelte und ihr verschiedene eindeutige Bemerkungen zuflüsterte, wie "Na, wie wär's mit uns?". Den Widerwillen äußerte die Frau dadurch, dass sie versuchte Abstand zu dem Kläger zu halten, indem sie beispielsweise mit dem Stuhl weiter weg rückte. Einer anderen Mitarbeiterin hatte der Vorgesetzte Fotos mit pornographischen Motiven vorgelegt und gemeint, dies könne er auch mit ihr machen. Als diese mit Ablehnung darauf reagierte, antworte er: "Die Fotos wird niemand sehen."

    Das Gericht befand den Kläger für schuldig die Abhängigkeit, die aus seiner Stellung als Vorgesetzter entstand, missbraucht zu haben. Er hat die Intimsphäre seiner Mitarbeiterinnen verletzt, denn nicht nur direkter Körperkontakt zählt zur sexuellen Belästigung. Auch die Missachtung der körperliche Distanz und die wiederholte Andeutung der Unerwünschtheit seitens der Kolleginnen ist mit inbegriffen. Genauso verhält sich auch mit Pornographien und Angebote, diese nachzumachen.

    Obwohl der gekündigte Arbeitnehmer bereits seit 30 Jahren in dem Betrieb gewesen ist und zudem seinerseits eine Unterhaltspflicht besteht, ist die fristlose Kündigung durch sein Verhalten gerechtfertigt. Auch eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, fern von den Mitarbeiterinnen, war hier nicht möglich, da kein freier Platz vorhanden war. Eine Revision gegen das Urteil hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Dagegen jedoch hat der Kläger Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. (Az.: 3 Sa 163/06) [@]

    • Arbeitsrecht
    • fristlose Kündigung
    • sexuelle Belästigung
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 2 AZR 58/05 - Kündigungsklauseln in Tarifverträgen auch zu ungunsten eines Arbeitnehmers abänderbar
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 5 AZR 628/04 - Pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S