Einträge mit dem Tag „Kostenübernahme“
B 1 KR 35/21 R - Vorrang der Arzneimittelsicherheit auch bei regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Arzneimittel, die auf Grundlage einer negativen Bewertung durch die für Arzneimittelsicherheit zuständige Behörde für die betreffende Indikation keine Zulassung erhalten haben. Dies gilt auch für den Einsatz bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten. Unerheblich ist hierbei, ob die negative Bewertung auf einer aussagekräftigen Studienlage beruht, oder der medizinische Nutzen des Arzneimittels wegen methodischer Probleme bei Auswahl und Analyse der vom Hersteller vorgelegten Daten nicht bestätigt werden konnte. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 35/21 R).
1 BvR 1790/23 - Erfolglose VB gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für eine „Off-Label-Therapie“ durch die Krankenkasse
Mit einem veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der gesetzlich krankenversicherte, schwerkranke Beschwerdeführer gegen die fachgerichtlich bestätigte Ablehnung der Kostenübernahme für eine experimentelle Therapie durch seine Krankenkasse wendet. Damit wird der daneben gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
C-312/21 - Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht: Das einschlägige Unionsrecht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, ...
... wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt.
Die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien bleibt bei der Beurteilung der Möglichkeit für ein nationales Gericht, den durch eine solche Zuwiderhandlung verursachten Schaden zu schätzen, unberücksichtigt.
Die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien bleibt bei der Beurteilung der Möglichkeit für ein nationales Gericht, den durch eine solche Zuwiderhandlung verursachten Schaden zu schätzen, unberücksichtigt.
Volltext B 8 SO 7/17 R - Kostenübernahme für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während der Teilnahme an Angeboten der offenen Ganztagsschule
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Integrationshelfer zur Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule - Abgrenzung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Bundessozialgericht Urteil vom 06.12.2018, B 8 SO 7/17 R
Bundessozialgericht Urteil vom 06.12.2018, B 8 SO 7/17 R
VI ZR 151/03 und VI ZR 300/03 - Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Autovermieter haben nun nicht mehr ohne weiteres das Recht die hohen Preise der Mietwagen auf die Automieter oder deren gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem Autounfall abzuwälzen. Zudem müssen die Vermieter die Kunden darauf aufmerksam machen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die teueren Unfallersatztarife wahrscheinlich nicht komplett erstatten. Sofern die Autovermieter es nicht tun, werden sie ihre Forderungen nicht abwälzen können.
Anders ist es, wenn die Kunden die Tarife und die Differenz akzeptieren und selbst zahlen.
In dieser Verhandlung ging es um einen Autofahrer, der nach einem Unfall, den er nicht selbst verschuldet hatte, für 18 Tage einen Ersatzwagen mietete und dafür am Ende über 2100 Euro zahlen sollte. Die Haftpflichtversicherung empfand diesen Tarif für deutlich überhöht und bewilligte deshalb nur knapp 750 Euro. Laut Bundesgerichtshof muss nun der Autovermieter für die fehlende Differenz aufkommen. [@]
Anders ist es, wenn die Kunden die Tarife und die Differenz akzeptieren und selbst zahlen.
In dieser Verhandlung ging es um einen Autofahrer, der nach einem Unfall, den er nicht selbst verschuldet hatte, für 18 Tage einen Ersatzwagen mietete und dafür am Ende über 2100 Euro zahlen sollte. Die Haftpflichtversicherung empfand diesen Tarif für deutlich überhöht und bewilligte deshalb nur knapp 750 Euro. Laut Bundesgerichtshof muss nun der Autovermieter für die fehlende Differenz aufkommen. [@]