5 A 1216/22, 5 A 1217/22, 5 A 1218/22 - OVG NRW: Keine Befangenheit des Senatsvorsitzenden in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz
Der Vorsitzende des für die Berufungsverfahren der Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), zuständigen 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist nicht wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hat am 16. Jan 2024 einen entsprechenden Antrag der AfD auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters abgelehnt.