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§ 0315 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 14:43
  • 16. September 2025 um 11:03
  • 546 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Unterschrift der Richter

    (1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

    (2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

    (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 ZPO zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

    • Urteil
    • Unterschrift
    • Elektronische Akte
    • Zivilprozess
    • Richter
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • E-Akte
    • § 315 ZPO

Unterschriften der Richter

(1) Die Richter, die am Urteil mitgearbeitet haben, müssen es unterschreiben. Falls einer von ihnen gerade nicht kann, wird das vom Vorsitzenden oder, wenn der auch nicht da ist, vom ältesten Richter, der dabei ist, unter dem Urteil vermerkt – und zwar mit dem Grund, warum der Richter nicht unterschreiben konnte.

(2) Wenn ein Urteil an dem Tag verkündet wird, an dem die mündliche Verhandlung endet, muss es innerhalb von drei Wochen nach der Verkündung vollständig an die Geschäftsstelle geschickt werden. Wenn das ausnahmsweise nicht klappt, muss das unterschriebene Urteil ohne die Details und Begründungen innerhalb dieser Frist zur Geschäftsstelle geschickt werden. Die Details und Begründungen müssen dann schnell nachgereicht werden, ebenfalls mit Unterschrift der Richter.

(3) Der Urkundsbeamte in der Geschäftsstelle muss auf dem Urteil das Datum der Verkündung oder Zustellung nach § 310 Abs. 3 ZPO vermerken und das auch unterschreiben. Wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden, muss der Urkundsbeamte diesen Vermerk in einem separaten Dokument festhalten. Dieses Dokument muss dann untrennbar mit dem Urteil verbunden werden.

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