5 T 232/16 - LG Tübingen: Verwaltungsvollstreckungen der GEZ wegen nicht gezahltem Rundfunkbeitrag sind rechtlich unzulässig
Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Rundfunkanstalten sind Unternehmen, keine Behörde, entschied das Landgericht Tübingen (Beschluss vom 16. Sept 2016, 5 T 232/16).
Sender könnten sich nicht einfach selbst Vollstreckungsbescheide ausstellen, sie müssten den Weg über Mahnverfahren und Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift gehen.