Die §§ 850k ZPO und 850l ZPO sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO, des § 904 Abs. 5 ZPO und des § 907 ZPO tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.
Fassung neu ab 01. Dez 2021