(1) Ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, darf diese Dienste nicht auf vertraglichem, kommerziellem, technischem oder anderem Wege segmentieren, aufteilen, unterteilen, fragmentieren oder aufspalten, um dadurch die quantitativen Schwellenwerte nach Art. 3 Abs. 2 DMA zu umgehen. Eine solche Praktik eines Unternehmens hindert die Kommission nicht daran, es gemäß Art. 3 Abs. 4 DMA als Torwächter zu benennen.
(2) Hat die Kommission den Verdacht, dass ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, eine in Absatz 1 genannte Praktik anwendet, so kann sie von diesem Unternehmen alle Informationen verlangen, die sie für erforderlich hält, um feststellen zu können, ob das Unternehmen eine solche Praktik angewandt hat.
(3) Der Torwächter stellt sicher, dass die Verpflichtungen aus den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA vollständig und wirksam eingehalten werden.
(4) Der Torwächter darf kein Verhalten an den Tag legen, das die wirksame Einhaltung der Verpflichtungen aus den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA untergräbt, unabhängig davon, ob das Verhalten vertraglicher, kommerzieller, technischer oder sonstiger Art ist oder in der Verwendung von Verhaltenslenkungsmethoden oder Schnittstellengestaltung besteht.
(5) Wenn eine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung, Weiterverwendung und Weitergabe personenbezogener Daten erforderlich ist, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, trifft der Torwächter geeignete Maßnahmen, damit gewerbliche Nutzer die für ihre Verarbeitung erforderliche Einwilligung unmittelbar erhalten können, sofern eine solche Einwilligung nach der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich ist, oder damit er die Vorschriften und Grundsätze der Union in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre auf andere Weise einhalten kann, beispielsweise indem er den gewerblichen Nutzern gegebenenfalls ordnungsgemäß anonymisierte Daten zur Verfügung stellt. Der Torwächter darf die Einholung dieser Einwilligung durch den gewerblichen Nutzer nicht aufwendiger machen, als sie es bei seinen eigenen Diensten ist.
(6) Der Torwächter darf weder die Bedingungen oder die Qualität der zentralen Plattformdienste für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer, die von den in den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA festgelegten Rechten bzw. Möglichkeiten Gebrauch machen, verschlechtern noch die Ausübung dieser Rechte bzw. Möglichkeiten übermäßig erschweren, auch nicht dadurch, dass er dem Endnutzer Wahlmöglichkeiten in einer nicht neutralen Weise anbietet oder die Autonomie, Entscheidungsfreiheit oder freie Auswahl von Endnutzern oder gewerblichen Nutzern durch die Struktur, Gestaltung, Funktion oder Art der Bedienung einer Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon untergräbt.
(7) Umgeht der Torwächter eine der Verpflichtungen aus Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA in einer in den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels beschriebenen Weise oder versucht er, sie derart zu umgehen, so kann die Kommission ein Verfahren nach Art. 20 DMA einleiten und einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 DMA erlassen, um die Maßnahmen festzulegen, die der Torwächter zu ergreifen hat.
(8) Absatz 7 des vorliegenden Artikels lässt die Befugnisse der Kommission nach den Art. 29 DMA, Art. 30 DMA und Art. 31 DMA unberührt.
Fassung ab 10. Jan 2025
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Fassung bis einschl 09. Jan 2025
(1) - (7) ...
(8) Absatz 6 des vorliegenden Artikels lässt die Befugnisse der Kommission nach den Art. 29 DMA, Art. 30 DMA und Art. 31 DMA unberührt.