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Personenbezogene Daten

  • Weitergeleitet von „personenbezogenen Daten“
  • juristi
  • 12. März 2017 um 17:32
  • 9. April 2020 um 12:00
  • 6.169 mal gelesen
  • Einzelangaben, die einer Person direkt oder indirekt zugeordnet werden können

    Was sind personenbezogene Daten und warum sind sie besonders schützenswert?

    Der Begriff der "personenbezogenen Daten" hat im Datenschutz eine zentrale Bedeutung. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Der Betroffene kann nur ein lebender Mensch sein.


    Der Datenschutz gilt nur für lebende Menschen, Informationen über Verstorbene werden nicht durch das Datenschutzrecht geschützt.


    Da es neben den natürlichen Personen auch juristische Personen gibt, sind beispielsweise Unternehmen, wie GmbH´s oder Aktiengesellschaften nicht geschützt. Werden jedoch Informationen über einen Eigentümer (Mensch) genutzt, unterfallen diese Daten wiederum dem Schutz.

    Wann ist ein Mensch bestimmt oder bestimmbar?

    Eine natürliche Person wird dann bestimmbar, wenn mit den vorhandenen Informationen auf eine Person geschlossen werden kann. Bestimmt ist eine Information immer dann, wenn sie sich ausdrücklich auf eine einzelne Person bezieht. Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse sind Informationen zu einer einzelnen Person, die Eigenschaften der betroffenen Person darstellen oder Fakten, die der Person zugeordnet werden können. Solche Einzelangaben können Namen, eindeutige Identifikationsnummern oder auch Fotos sein

    Unterschieden werden personenbezogene und personenbezogene Daten besonderer Kategorien. Dies sind Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, biometrische oder genetische Merkmale, Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten. Bei der Sensibilität solcher Daten sind höhere Schutzanforderungen zu beachten.

    Die Datenschutzgrundverordnung definiert in Art. 4 DSGVO die personenbezogenen Daten als alle Informationen,

    • die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen;
    • Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann,
    • die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

    Der Begriff der "Daten" ist weit zu fassen und umfasst alle Informationen zu einer betroffenen Person. Nicht nur sensible oder private Informationen fallen darunter, sondern sämtliche Arten von subjektiven und objektiven Informationen, sofern sie sich auf eine betroffene Person beziehen. Dazu zählen auch Meinungen und Bewertungen. (EuGH 20.12.2017, C 434/ 16, Nowak) Der EU-Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, den Begriff einem weiten Anwendungsbereich zuzuweisen.

    Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf. (OLG Köln Urteil vom 26.07.2019 (Az. 20 U 75/18))

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