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Artikel 05 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 5 DMA“
  • juristi.Red
  • 16. August 2024 um 20:28
  • 27. August 2024 um 21:26
  • 468 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verpflichtungen von Torwächtern

    (1) Der Torwächter hält alle Verpflichtungen nach diesem Artikel in Bezug auf jeden seiner zentralen Plattformdienste ein, die im Benennungsbeschluss nach Art. 3 Abs. 9 DMA aufgeführt sind.

    (2) Der Torwächter darf

    • a) personenbezogene Daten von Endnutzern, die Dienste Dritter nutzen, welche zentrale Plattformdienste des Torwächters in Anspruch nehmen, nicht zum Zweck des Betriebs von Online-Werbediensten verarbeiten,
    • b) personenbezogene Daten aus dem betreffenden zentralen Plattformdienst nicht mit personenbezogenen Daten aus weiteren zentralen Plattformdiensten oder aus anderen vom Torwächter bereitgestellten Diensten oder mit personenbezogenen Daten aus Diensten Dritter zusammenführen,
    • c) personenbezogene Daten aus dem betreffenden zentralen Plattformdienst nicht in anderen vom Torwächter getrennt bereitgestellten Diensten, einschließlich anderer zentraler Plattformdienste, weiterverwenden und umgekehrt und
    • d) Endnutzer nicht in anderen Diensten des Torwächters anmelden, um personenbezogene Daten zusammenzuführen,

    außer wenn dem Endnutzer die spezifische Wahl gegeben wurde und er im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DSGVO und des Art. 7 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) eingewilligt hat.

    Wurde die für die Zwecke des Unterabsatz 1 gegebene Einwilligung vom Endnutzer verweigert oder widerrufen, so darf der Torwächter sein Ersuchen um Einwilligung für denselben Zweck innerhalb eines Jahres nicht mehr als einmal wiederholen.

    Dieser Absatz berührt nicht die Möglichkeit des Torwächters, sich gegebenenfalls auf Art. 6 Abs. 1 Buchst c und d und e DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) zu berufen.

    (3) Der Torwächter darf die gewerbliche Nutzer nicht daran hindern, Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen über Online-Vermittlungsdienste Dritter oder über ihre eigenen direkten Online-Vertriebskanäle zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten als über die Online-Vermittlungsdienste des Torwächters.

    (4) Der Torwächter gibt gewerblichen Nutzern die Möglichkeit n, Angebote gegenüber Endnutzern, die über seinen zentralen Plattformdienst oder über andere Kanäle akquiriert wurden, kostenlos zu kommunizieren und zu bewerben – auch zu anderen Bedingungen – und mit diesen Endnutzern Verträge zu schließen, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck die zentralen Plattformdienste des Torwächters nutzen.

    (5) Der Torwächter gibt Endnutzern die Möglichkeit, über seine zentralen Plattformdienste durch Nutzung der Software-Anwendung eines gewerblichen Nutzers auf Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zuzugreifen und diese zu nutzen, auch wenn diese Endnutzer diese Elemente bei dem betreffenden gewerblichen Nutzer ohne Nutzung der zentralen Plattformdienste des Torwächters erworben haben.

    (6) Der Torwächter darf gewerbliche Nutzer oder Endnutzer nicht direkt oder indirekt daran hindern, einer zuständigen Behörde, einschließlich nationaler Gerichte, eine etwaige Nichteinhaltung des einschlägigen Unionsrechts oder nationalen Rechts durch den Torwächter im Zusammenhang mit den Praktiken des Torwächters mitzuteilen, oder sie in dieser Hinsicht einschränken. Dies berührt nicht das Recht von gewerblichen Nutzern und Torwächtern, in ihren Vereinbarungen die Nutzungsbedingungen von Mechanismen für die Behandlung von rechtmäßigen Beschwerden festzulegen.

    (7) Der Torwächter darf von Endnutzern oder gewerblichen Nutzern nicht verlangen, dass sie einen Identifizierungsdienst, eine Webbrowser-Engine oder einen Zahlungsdienst, oder technische Dienste zur Unterstützung der Erbringung von Zahlungsdiensten, beispielsweise Zahlungssysteme für in der Software-Anwendung integrierte Käufe, des Torwächters im Zusammenhang mit Diensten, die von den gewerblichen Nutzern, die zentrale Plattformdienste des Torwächters nutzen, erbracht werden, nutzen bzw. – im Falle von gewerblichen Nutzern – nutzen, anbieten oder mit ihnen interoperieren.

    (8) Der Torwächter darf von gewerblichen Nutzern oder Endnutzern nicht verlangen, dass sie weitere zentrale Plattformdienste, die im Benennungsbeschluss nach Art. 3 Abs. 9 DMA aufgeführt sind oder die die in Art. 3 Abs. 2 Buchst b DMA genannten Schwellenwerte erreichen, abonnieren oder sich bei diesen registrieren, um gemäß dem genannten Artikel aufgeführte zentrale Plattformdienste des Torwächters nutzen, darauf zugreifen, sich bei diesen anmelden oder sich bei diesen registrieren zu können.

    (9) Der Torwächter gibt jedem Werbetreibenden, für den er Online-Werbedienste erbringt, oder von Werbetreibenden bevollmächtigten Dritten auf Anfrage des Werbetreibenden hin täglich kostenlos Auskunft über jede vom Werbetreibenden geschaltete Anzeige, und zwar über

    • a) die vom Werbetreibenden gezahlten Preise und Gebühren, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge, für jede der vom Torwächter bereitgestellten einschlägigen Online-Werbedienste,
    • b) die vom Herausgeber erhaltene Vergütung, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge, vorbehaltlich der Zustimmung des Herausgebers, und
    • c) die Kennzahlen, anhand deren die einzelnen Preise, Gebühren und Vergütungen berechnet werden.

    Stimmt ein Herausgeber der Weitergabe von Informationen über die erhaltene Vergütung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht zu, so gibt der Torwächter jedem Werbetreibenden kostenlos Auskunft über die durchschnittliche tägliche Vergütung, die dieser Herausgeber für die betreffenden Anzeigen erhält, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge.

    (10) Der Torwächter gibt jedem Herausgeber, für den er Online-Werbedienste erbringt, oder von Herausgebern bevollmächtigten Dritten auf Anfrage des Herausgebers hin täglich kostenlos Auskunft über jede auf dem Inventar des Herausgebers angezeigte Anzeige, und zwar über

    • a) die vom Herausgeber erhaltene Vergütung und die von ihm gezahlten Gebühren, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge, für jede der vom Torwächter bereitgestellten einschlägigen Online-Werbedienste,
    • b) den vom Werbetreibendem gezahlten Preis, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge, vorbehaltlich der Zustimmung des Werbetreibenden, und
    • c) die Kennzahlen, anhand dessen die einzelnen Preise und Vergütungen berechnet werden.

    Stimmt ein Werbetreibender der Weitergabe von Informationen nicht zu, so gibt der Torwächter jedem Herausgeber kostenlos Auskunft über den durchschnittlichen täglichen Preis, den dieser Werbetreibende für die betreffenden Anzeigen zahlt, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge.

    • Verpflichtung
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Torwächter
    • Art. 5 DMA
    • unfaire Praktiken

Verpflichtungen der Torwächter

(1) Der Torwächter sorgt dafür, dass er alle Regeln aus diesem Artikel zu seinen zentralen Plattformdiensten einhält, die im Benennungsbeschluss nach Art. 3 Abs. 9 DMA stehen.

(2) Der Torwächter darf:

  • a) keine persönlichen Daten von Nutzern, die Dienste von Dritten nutzen, die seine zentralen Plattformdienste beanspruchen, für Online-Werbung verarbeiten,
  • b) keine persönlichen Daten aus einem zentralen Plattformdienst mit Daten aus anderen zentralen Plattformdiensten oder von ihm bereitgestellten Diensten oder von Dritten verknüpfen,
  • c) keine persönlichen Daten aus einem zentralen Plattformdienst in anderen von ihm bereitgestellten Diensten, einschließlich anderen zentralen Plattformdiensten, weiterverwenden und umgekehrt,
  • d) Nutzer nicht in anderen Diensten anmelden, um persönliche Daten zusammenzuführen,

es sei denn, die Nutzer haben ausdrücklich zugestimmt, wie es in Art. 4 Nr. 11 DSGVO und Art. 7 DSGVO festgelegt ist.

Wenn ein Nutzer die Zustimmung verweigert oder zurückzieht, kann der Torwächter innerhalb eines Jahres nur einmal erneut um diese Zustimmung bitten.

Dieser Absatz lässt die Möglichkeit offen, dass sich der Torwächter auf Art. 6 Abs. 1 Buchst c sowie d und e DSGVO berufen kann.

(3) Der Torwächter darf gewerbliche Nutzer nicht daran hindern, Endnutzern die gleichen Produkte oder Dienstleistungen über andere Online-Plattformen oder ihre eigenen Vertriebskanäle zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten als über die Plattform des Torwächters.

(4) Der Torwächter ermöglicht gewerblichen Nutzern, ihre Angebote kostenlos an Endnutzer zu kommunizieren und zu bewerben, auch unter anderen Bedingungen, und mit diesen Endnutzern Verträge abzuschließen, unabhängig davon, ob sie dafür die Plattform des Torwächters nutzen.

(5) Der Torwächter erlaubt es Endnutzern, über seine Plattform auf Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zuzugreifen und diese zu nutzen, auch wenn sie diese bei gewerblichen Nutzern ohne die Plattform des Torwächters erworben haben.

(6) Der Torwächter darf gewerbliche Nutzer oder Endnutzer nicht daran hindern, einer zuständigen Behörde, einschließlich nationaler Gerichte, zu berichten, wenn der Torwächter gegen geltendes Recht verstößt, und sie in dieser Hinsicht nicht einschränken. Dies betrifft nicht das Recht von gewerblichen Nutzern und Torwächtern, in ihren Vereinbarungen die Bedingungen für die Bearbeitung von rechtmäßigen Beschwerden festzulegen.

(7) Der Torwächter darf von Nutzern nicht verlangen, dass sie einen Identifizierungsdienst, eine Webbrowser-Engine oder einen Zahlungsdienst nutzen, um die Dienste, die von gewerblichen Nutzern bereitgestellt werden, zu verwenden oder damit zu interagieren.

(8) Der Torwächter darf von gewerblichen Nutzern oder Endnutzern nicht verlangen, dass sie sich für weitere zentrale Plattformdienste anmelden, um die in Art. 3 Abs. 9 DMA genannten zentralen Plattformdienste nutzen zu können.

(9) Der Torwächter gibt jedem Werbetreibenden, für den er Online-Werbedienste erbringt, auf Anfrage täglich kostenlos Auskunft über jede Anzeige, die er geschaltet hat, und zwar über:

  • a) die gezahlten Preise und Gebühren, inklusive Abzüge und Aufschläge,
  • b) die Vergütung, die der Herausgeber erhält, einschließlich Abzüge und Aufschläge, wenn der Herausgeber zustimmt,
  • c) die Kennzahlen, die zur Berechnung der Preise und Gebühren verwendet werden.

Wenn ein Herausgeber nicht zustimmt, informiert der Torwächter den Werbetreibenden kostenlos über die durchschnittliche tägliche Vergütung, die der Herausgeber für die betreffenden Anzeigen erhält.

(10) Der Torwächter informiert jeden Herausgeber, für den er Online-Werbedienste erbringt, oder bevollmächtigte Dritte auf Anfrage täglich kostenlos über jede Anzeige auf dem Inventar des Herausgebers, und zwar über:

  • a) die Vergütung, die der Herausgeber erhält, und die Gebühren, die er zahlt, inklusive Abzüge und Aufschläge,
  • b) den Preis, den der Werbetreibende zahlt, inklusive Abzüge und Aufschläge, wenn der Werbetreibende zustimmt,
  • c) die Kennzahlen, die zur Berechnung der Preise und Vergütungen verwendet werden.

Wenn ein Werbetreibender nicht zustimmt, gibt der Torwächter dem Herausgeber kostenlos Auskunft über den durchschnittlichen täglichen Preis, den der Werbetreibende für die betreffenden Anzeigen zahlt, inklusive Abzüge und Aufschläge.

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