Datenschutzgrundverordnung

  • Die DSGVO ist der EU weite Rechtsrahmen für den Datenschutz.

    Die Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) wurde nach langwirigen Beratungen im zweiten Quartal 2016 vom EU-Parlament veranschiedet, trat am 25.05.2016 in Kraft und entfaltet nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist im Frühsommer 2018 seine volle Wirksamkeit. Dadurch wird das Datenschutzrecht in Europa (EU) einheitlich gestaltet. Die Verordnung wird dann unmittelbar geltendes EU-Recht und findet unmittelbare Anwendung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sie ersetzt die bereits bestehenden Gesetze.


    Der Anwendungsvorrang ergibt sich aus Art. 288 AEUV, Art. 99 DSGVO und § 1 BDSG.



    Inhaltsgleiches Recht in nationalen Gesetzen wird durch die DSGVO überlagert. Bei Lücken oder Abweichungen geht das europäische Recht dann vor.


    In Deutschland sind davon die Bundesgesetze und Landesgesetze betroffen. Die Verordnung erlaubt des in bestimmten Bereichen das europäische Recht durch spezifisches Landesrecht zu ergänzen und so den Schutzumfang anzupassen. Da das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder von der DSGVO abweichen, sind die Gesetze in den nächsten zwei Jahren zwingend anzupassen.


    Die Verordnung regelt wesentliche Pflichten, Aufgaben, aktive und passive Klagebefugnisse, das Verwaltungsverfahren, die Abstimmungsverfahren, Fristen und übrigen Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Die DSGVO greift hier unmittelbar in Bundes- und Landesrecht ein.


    Sie dient gemäß Art. 1 DSGVO dem Schutz der Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und enthält gleichzeitig Normen, die dem freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der EU gewährleisten.


    Die DSGVO enthält 68 Öffnungsklauseln die durch nationale Gesetze ergänzt werden dürfen. Ansonsten gilt sie unmittelbar.

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