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Artikel 04 DMA

  • juristi.Red
  • 14. August 2024 um 17:02
  • 327 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Überprüfung des Torwächter-Status

    (1) Die Kommission kann auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit einen nach Art. 3 DMA erlassenen Benennungsbeschluss überprüfen, ändern oder aufheben,

    • a) wenn sich der Sachverhalt, auf den sich der Benennungsbeschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat oder
    • b) wenn der Benennungsbeschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.

    (2) Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob die Torwächter die in Art. 3 Abs. 1 DMA genannten Anforderungen nach wie vor erfüllen. Diese Überprüfung prüft, ob die Liste der zentralen Plattformdienste des Torwächters, die jeweils für sich genommen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst b DMA gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen, geändert werden muss. Diese Überprüfungen haben keine aufschiebende Wirkung auf die Verpflichtungen des Torwächters.

    Die Kommission überprüft außerdem mindestens einmal jährlich, ob neue Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, die genannten Anforderungen erfüllen.

    Stellt die Kommission anhand der Überprüfungen nach Unterabsatz 1 fest, dass sich der Sachverhalt, auf den sich die Benennung der Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, als Torwächter stützte, geändert hat, so erlässt sie einen Beschluss zur Bestätigung, Änderung oder Aufhebung des Benennungsbeschlusses.

    (3) Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert laufend eine Liste der Torwächter und die Liste der zentralen Plattformdienste, in Bezug auf welche die Torwächter die in Kapitel III genannten Verpflichtungen einhalten müssen.

    • Überprüfung
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Torwächter
    • Art. 4 DMA
    • Torwächter-Status

Überprüfung des Torwächter-Status

Hier ein paar Infos zur Überprüfung des Torwächter-Status:

  1. Die Kommission kann jederzeit, entweder auf Anfrage oder von sich aus, einen Beschluss, der nach Art. 3 DMA erlassen wurde, prüfen, ändern oder ganz aufheben, wenn:
    • a) sich die Situation, auf der der Beschluss basiert, erheblich geändert hat oder
    • b) der Beschluss auf falschen, unvollständigen oder irreführenden Infos beruht.
  2. Außerdem schaut die Kommission regelmäßig, aber mindestens alle drei Jahre, nach, ob die Torwächter noch die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 DMA erfüllen. Dabei wird auch überprüft, ob die Liste der zentralen Plattformdienste des Torwächters, die für gewerbliche Nutzer wichtig sind, angepasst werden muss. Diese Überprüfungen haben aber keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Torwächter.

Die Kommission checkt auch mindestens einmal im Jahr, ob neue Unternehmen, die zentrale Plattformdienste anbieten, die genannten Anforderungen erfüllen.

Wenn die Kommission bei ihren Überprüfungen feststellt, dass sich die Situation für die Unternehmen, die als Torwächter agieren, geändert hat, erlässt sie einen neuen Beschluss, um das zu bestätigen, zu ändern oder aufzuheben.

  1. Die Kommission hält außerdem eine ständig aktualisierte Liste der Torwächter und ihrer zentralen Plattformdienste bereit, für die die Torwächter die Verpflichtungen aus Kapitel III einhalten müssen.
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