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Artikel 03 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 3 DMA“
  • juristi.Red
  • 14. August 2024 um 16:50
  • 20. September 2024 um 09:58
  • 1.925 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Benennung von Torwächtern

    (1) Ein Unternehmen wird als Torwächter benannt, wenn es

    • a) erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat,
    • b) einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und
    • c) hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.

    (2) Es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen die jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn es

    • a) in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder sein entsprechender Marktwert im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. EUR betrug und es in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben zentralen Plattformdienst bereitstellt;
    • b) in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte, wobei die Ermittlung und Berechnung gemäß der Methode und den Indikatoren im Anhang erfolgt;
    • c) in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c die unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Schwellenwerte in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht hat.

    (3) Wenn ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, teilt es dies der Kommission unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Erreichen der Schwellenwerte mit und übermittelt ihr die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben. Die entsprechende Mitteilung muss die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben für jeden zentralen Plattformdienst des Unternehmens enthalten, der die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreicht. Erreicht ein weiterer zentraler Plattformdienst, der von dem zuvor als Torwächter benannten Unternehmen erbracht wird, die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte, so teilt das Unternehmen dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erreichen dieser Schwellenwerte mit.

    Versäumt es das Unternehmen, das den zentralen Plattformdienst bereitstellt, die Kommission gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu benachrichtigen und innerhalb der von der Kommission in dem Auskunftsverlangen gemäß Art. 21 DMA gesetzten Frist alle einschlägigen Angaben zu übermitteln, die die Kommission benötigt, um das betroffene Unternehmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels als Torwächter zu benennen, so ist die Kommission dennoch berechtigt, das Unternehmen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Angaben als Torwächter zu benennen.

    Kommt das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, dem Auskunftsverlangen gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes nach oder werden die Informationen übermittelt nachdem die in jenem Unterabsatz genannte Frist abgelaufen ist, so wendet die Kommission das Verfahren nach Absatz 4 an.

    (4) Die Kommission benennt ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, unverzüglich und spätestens innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben nach Absatz 3 als Torwächter.

    (5) Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, kann im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substanziierte Argumente dafür vorbringen, dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst bereitgestellt wird, die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht.

    Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, gemäß Unterabsatz 1 vorgebrachten Argumente nicht hinreichend substanziiert sind, weil sie die Vermutungen nach Absatz 2 dieses Artikels nicht eindeutig entkräften, so kann sie diese Argumente innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist zurückweisen, ohne das Verfahren nach Art. 17 Abs. 3 DMA anzuwenden.

    Bringt das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, solche hinreichend substanziierten Argumente vor, die die Vermutungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels eindeutig entkräften, so kann die Kommission ungeachtet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes innerhalb der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist das Verfahren nach Art. 17 Abs. 3 DMA eröffnen.

    Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, nicht nachweisen konnte, dass die von ihm erbrachten einschlägigen zentralen Plattformdienste die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllen, so benennt sie dieses Unternehmen gemäß dem Verfahren nach Art. 17 Abs. 3 DMA als Torwächter.

    (6) Der Kommission wird gemäß Art. 49 DMA die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Methode zu ergänzen, anhand deren bestimmt wird, ob die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, und um diese Methode bei Bedarf regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anzupassen.

    (7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Art. 49 DMA delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Aktualisierung der Methode und der Liste der Indikatoren im Anhang zu ändern.

    (8) Die Kommission benennt jedes Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und sämtliche in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen erfüllt, aber nicht jeden der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte erreicht, nach dem Verfahren des Art. 17 DMA als Torwächter.

    Dafür berücksichtigt die Kommission einige oder alle der folgenden Aspekte, soweit sie für das betreffende Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, relevant sind:

    • a) die Größe dieses Unternehmens, einschließlich seines Umsatzes, seiner Marktkapitalisierung, seiner Tätigkeiten und seiner Position,
    • b) die Zahl der gewerblichen Nutzer, die den zentralen Plattformdienst nutzen, um Endnutzer zu erreichen, und die Zahl der Endnutzer,
    • c) Netzwerkeffekte und Datenvorteile, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang des Unternehmens zu personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten und deren Erhebung sowie Analysefähigkeiten,
    • d) etwaige Skalen- und Verbundeffekte, von denen das Unternehmen profitiert, auch in Bezug auf Daten und gegebenenfalls auf seine Tätigkeiten außerhalb der Union,
    • e) die Bindung von gewerblichen Nutzern und Endnutzern, einschließlich Kosten für einen Wechsel und Verhaltensverzerrungen, die die Fähigkeit von gewerblichen Nutzern und Endnutzern zum Wechsel oder zur Parallelverwendung mehrerer Dienste einschränken,
    • f) eine konglomeratsartige Unternehmensstruktur oder vertikale Integration des Unternehmens, die es ihm beispielsweise ermöglicht, Quersubventionen vorzunehmen, Daten aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen oder seine Position zu seinem Vorteil zu nutzen, oder
    • g) sonstige strukturelle Geschäfts- oder Dienstmerkmale.

    Bei ihrer Bewertung nach diesem Absatz trägt die Kommission auch der absehbaren Entwicklung in Bezug auf die in Unterabsatz 2 aufgeführten Aspekte Rechnung, einschließlich etwaiger geplanter Zusammenschlüsse, an denen ein weiteres Unternehmen beteiligt ist, das zentrale Plattformdienste oder andere Dienste im digitalen Sektor bereitstellt oder die Erhebung von Daten ermöglicht.

    Wenn ein Unternehmen, das einen zentralen Plattformdienst bereitstellt und die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht, den von der Kommission angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht hinreichend nachkommt und dieser Verstoß andauert, nachdem das Unternehmen aufgefordert wurde, den Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und dazu Stellung zu nehmen, darf die Kommission das Unternehmen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen als Torwächter benennen.

    (9) Bei jedem Unternehmen, das gemäß Absatz 4 oder 8 als Torwächter benannt wurde, führt die Kommission im Benennungsbeschluss die einschlägigen zentralen Plattformdienste auf, die von dem Unternehmen bereitgestellt werden und für sich genommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen.

    (10) Der Torwächter muss die in den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA genannten Verpflichtungen spätestens sechs Monate, nachdem einer seiner zentralen Plattformdienste im Benennungsbeschluss nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels aufgeführt wurde, erfüllen.

    • Benennung
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Art. 3 DMA
    • Torwächter

Benennung von Torwächtern

(1) Ein Unternehmen wird als Torwächter betrachtet, wenn es:

  • a) einen großen Einfluss auf den Binnenmarkt hat,
  • b) einen zentralen Plattformdienst anbietet, der für gewerbliche Nutzer ein wichtiges Tor zu Endnutzern ist, und
  • c) eine stabile und dauerhafte Position hat oder wahrscheinlich bald eine solche erreichen wird.

(2) Ein Unternehmen erfüllt die Anforderungen, wenn es:

  • a) in den letzten drei Geschäftsjahren in der EU einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Milliarden Euro hatte oder seine durchschnittliche Marktkapitalisierung im letzten Jahr mindestens 75 Milliarden Euro betrug und es in mindestens drei EU-Staaten denselben zentralen Plattformdienst anbietet,
  • b) einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der im letzten Jahr mindestens 45 Millionen monatlich aktive Nutzer in der EU hatte und mindestens 10.000 gewerbliche Nutzer, wobei die Berechnung nach den Vorgaben im Anhang erfolgt,
  • c) die genannten Schwellenwerte in den letzten drei Jahren erreicht hat.

(3) Wenn ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, alle genannten Schwellenwerte erreicht, muss es dies der Kommission sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, mitteilen und die relevanten Informationen bereitstellen. Diese Mitteilung muss Angaben zu jedem zentralen Plattformdienst enthalten, der die Schwellenwerte erreicht hat. Falls ein weiterer zentraler Dienst, der von dem als Torwächter benannten Unternehmen angeboten wird, die Schwellenwerte erreicht, muss das Unternehmen dies ebenfalls innerhalb von zwei Monaten mitteilen.

Wenn das Unternehmen die Kommission nicht rechtzeitig informiert oder die erforderlichen Informationen nicht bereitstellt, kann die Kommission das Unternehmen trotzdem als Torwächter benennen, basierend auf den ihr vorliegenden Informationen.

(4) Die Kommission benennt ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und alle Schwellenwerte erreicht, innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Erhalt aller nötigen Informationen als Torwächter.

(5) Das Unternehmen kann in seiner Mitteilung Gründe anführen, warum es die Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es die Schwellenwerte erreicht hat.

Wenn die Kommission die vorgebrachten Argumente nicht für ausreichend hält, kann sie diese innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist zurückweisen, ohne das Verfahren gemäß Art. 17 Abs. 3 DMA anzuwenden.

Wenn das Unternehmen jedoch schlüssige Argumente vorlegt, die die Vermutungen nach Absatz 2 widerlegen, kann die Kommission das Verfahren gemäß Art. 17 Abs. 3 DMA eröffnen.

(6) Die Kommission hat die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch Festlegung der Methode zur Bestimmung der quantitativen Schwellenwerte zu ergänzen und diese Methode an Marktentwicklungen anzupassen.

(7) Die Kommission kann auch die Methode und die Liste der Indikatoren im Anhang aktualisieren.

(8) Jedes Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und die Anforderungen erfüllt, aber nicht alle Schwellenwerte erreicht, wird nach dem Verfahren des Art. 17 DMA als Torwächter benannt.

Dabei berücksichtigt die Kommission verschiedene Aspekte, wie die Größe des Unternehmens, die Zahl der gewerblichen Nutzer und Endnutzer, Netzwerkeffekte, sowie andere strukturelle Merkmale.

(9) Bei jedem Unternehmen, das als Torwächter benannt wurde, führt die Kommission im Beschluss die relevanten zentralen Plattformdienste auf, die für gewerbliche Nutzer wichtig sind.

(10) Der Torwächter muss die in den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA genannten Verpflichtungen spätestens sechs Monate nach der Benennung erfüllen.

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