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Artikel 21 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 21 DMA“
  • juristi.Red
  • 28. August 2024 um 22:27
  • 28. August 2024 um 22:31
  • 405 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Auskunftsverlangen

    (1) Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auffordern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission kann durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auch Zugang zu allen Daten und Algorithmen von Unternehmen und Informationen über Tests verlangen sowie diesbezügliche Erläuterungen anfordern.

    (2) Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsverlangens an, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Art. 30 DMA vorgesehenen Geldbußen hin, die für den Fall der Erteilung unvollständiger, unrichtiger oder irreführender Auskünfte oder Erläuterungen gelten.

    (3) Wenn die Kommission Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Wege eines Beschlusses zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsverlangens an, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, und legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Verpflichtet sie Unternehmen dazu, Zugang zu allen Daten, Algorithmen und Informationen über Tests zu gewähren, so gibt sie den Zweck des Verlangens an und legt die Frist für die Gewährung des Zugangs fest. Ferner weist sie auf die in Art. 30 DMA vorgesehenen Geldbußen sowie auf die in Art. 31 DMA vorgesehenen Zwangsgelder hin oder erlegt letztere auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, den Beschluss vom Gerichtshof überprüfen zu lassen.

    (4) Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder ihre Vertreter erteilen die verlangten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensvereinigung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

    (5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Auskünfte, die sie für die Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

    • Auskunft
    • Auskunftsverlangen
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Art. 21 DMA
    • Durchsetzungsbefugnis

Auskunftsverlangen

(1) Die Kommission kann einfach nachfragen oder einen Beschluss fassen, um von Unternehmen und Verbänden die nötigen Infos zu bekommen, die sie für ihre Aufgaben braucht. Sie kann auch verlangen, dass Unternehmen ihr Zugang zu Daten, Algorithmen und Informationen über Tests geben und dazu Erklärungen anfordern.

(2) Wenn die Kommission eine einfache Anfrage an ein Unternehmen oder einen Verband schickt, sagt sie, auf welcher rechtlichen Grundlage das Ganze basiert und warum sie die Infos braucht. Außerdem erklärt sie, welche Infos sie genau braucht, setzt eine Frist für die Antworten und weist auf mögliche Geldstrafen hin, die laut Art. 30 DMA fällig werden, wenn die Antworten unvollständig oder falsch sind.

(3) Wenn die Kommission durch einen Beschluss Unternehmen zur Auskunft verpflichtet, erklärt sie ebenfalls, warum sie die Infos braucht und welche genau. Sie legt auch die Frist für die Antworten fest. Wenn sie Zugang zu Daten, Algorithmen und Tests verlangt, sagt sie auch hier, warum das wichtig ist, und setzt eine Frist dafür. Zudem weist sie auf die möglichen Geldstrafen aus Art. 30 DMA und Zwangsgelder aus Art. 31 DMA hin oder verhängt diese. Außerdem informiert sie über das Recht, den Beschluss vom Gericht überprüfen zu lassen.

(4) Die Unternehmen oder Verbände oder deren Vertreter geben die angeforderten Infos im Namen des jeweiligen Unternehmens oder Verbands. Vollmachtberechtigte Anwälte können das ebenfalls für ihre Mandanten tun, bleiben aber dafür verantwortlich, dass die Infos vollständig, korrekt und nicht irreführend sind.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen der Kommission auf Anfrage alle Infos geben, die sie für ihre Aufgaben laut dieser Verordnung braucht.

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